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   VG Würzburg, 08.03.2012 - W 3 K 11.652   

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VG Würzburg, 08.03.2012 - W 3 K 11.652 (https://dejure.org/2012,4023)
VG Würzburg, Entscheidung vom 08.03.2012 - W 3 K 11.652 (https://dejure.org/2012,4023)
VG Würzburg, Entscheidung vom 08. März 2012 - W 3 K 11.652 (https://dejure.org/2012,4023)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Krankenhausfinanzierung, Krankenhausentgelte;Staatliche Genehmigung des Schiedsspruchs einer Schiedsstelle;Pauschaler Mehrleistungsabschlag für das Kalenderjahr 2011;Zusätzliche Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung des Landes;Schulterchirurgie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 66.90

    Krankenhaus - Pflegesatz - Selbstkosten - Rechtskontrolle -

    Auszug aus VG Würzburg, 08.03.2012 - W 3 K 11.652
    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993, Az.: 3 C 66.90, sei einem Schiedsspruch die Genehmigung zu versagen, wenn er Rechtsfehler enthalte.

    Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung als "Paketlösung" einschlägig (Verweis auf BVerwG, U.v. 21.01.1993, Az.: 3 C 66/90, BVerwGE 91, 363 ff.).

    Auch ein Antrag einer Vertragspartei auf Nichtgenehmigung des Schiedsstellenspruchs wird für zulässig angesehen (vgl. etwa Dietz/Bofinger, a.a.O., KHEntgG, § 14, Anm. I.4; Tuschen/Trefz, KHEntgG, § 14, S. 342; Kutlu in Spickhoff, Medizinrecht; KHEntgG, § 14, RdNr. 1 - jeweils mit Verweis auf BVerwG, U.v. 21.01.1993, Az.: 3 C 66/90, BVerwGE 91, 363-375, NJW 1993, 2391-2394).

    Die Genehmigungsbehörde ist jedoch an den konkreten Inhalt des Antrags der betreffenden Vertragspartei gebunden und kann die beantragte Genehmigung nur entweder insgesamt erteilen oder insgesamt versagen, d.h. eine teilweise Genehmigung bzw. Versagung oder eine Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder sonstigen Maßgaben aller Art ist ausgeschlossen (vgl. etwa Dietz/Bofinger, a.a.O., KHEntgG, § 14, Anm. I.3; Tuschen/Trefz, KHEntgG, § 14, S. 342 f.; Kutlu in Spickhoff, Medizinrecht, KHEntgG, § 14, RdNr. 1 - jeweils mit Hinweis auf BVerwG, U.v. 21.01.1993, a.a.O.).

    Auch aus den von Klägerseite zur Begründung ihrer Rechtsauffassung wiederholt herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993, Az.: 3 C 66/90, BVerwGE 91, 363, juris, und vom 26. Februar 2009, Az.: 3 C 7/08, BVerwGE 133, 192 ff., juris, sowie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 1. Dezember 2010, Az.: 5 A 140/09, lässt sich für eine Genehmigungspflicht von Mehrleistungsabschlägen nach § 4 Abs. 2a für das Kalenderjahr 2011 nichts herleiten.

  • BVerwG, 26.02.2009 - 3 C 7.08

    Krankenhausfinanzierung; Pflegesatz; Pflegesatzverhandlung; Vereinbarung über

    Auszug aus VG Würzburg, 08.03.2012 - W 3 K 11.652
    Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2009, Az.: 3 C 7/08, sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 1. Dezember 2010, Az.: 5 A 140/09, werde verwiesen.

    Insoweit werde verwiesen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2009, Az.: 3 C 7/08, BVerwGE 133, 192 ff., RdNr. 17. Die Entscheidung der Schiedsstelle und damit auch die Genehmigungsentscheidung seien materiell nicht teilbar, insbesondere auch nicht hinsichtlich der prognostizierten Leistungsmenge, die im Erlösbudget geregelt werde, und des auf dieser Grundlage für die Mehrleistungen im Vergleich zum Vorjahresbudget unter Berücksichtigung von Ausnahmetatbeständen festzusetzenden Abschlags.

    Die von Klägerseite zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2009, Az.: 3 C 7/08, und des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 1. Dezember 2010, Az.: 5 A 140/09, gäben für die hier entscheidungserheblichen Fragen nichts her.

    Auch aus den von Klägerseite zur Begründung ihrer Rechtsauffassung wiederholt herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993, Az.: 3 C 66/90, BVerwGE 91, 363, juris, und vom 26. Februar 2009, Az.: 3 C 7/08, BVerwGE 133, 192 ff., juris, sowie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 1. Dezember 2010, Az.: 5 A 140/09, lässt sich für eine Genehmigungspflicht von Mehrleistungsabschlägen nach § 4 Abs. 2a für das Kalenderjahr 2011 nichts herleiten.

  • BVerwG, 11.11.1999 - 3 C 33.98

    Klagebefugnis; Pflegesatzvereinbarung; Vertragsparteien der

    Auszug aus VG Würzburg, 08.03.2012 - W 3 K 11.652
    Demgemäß muss ihnen auch das Klagerecht gegen die in diesem Verfahren ergehenden behördlichen Entscheidungen eingeräumt werden (vgl. auch BVerwG, U.v. 11.11.1999, Az.: 3 C 33/98, juris).

    Auch die Klägerin zu 3), die BKK Arbeitsgemeinschaft Krankenhaus in Bayern, die vom BKK-Landesverband Bayern KöR (vgl. § 207 SGB V) zu unterscheiden und - anders als der BKK-Landesverband Bayern KöR - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S. des § 705 BGB verfasst ist, ist im vorliegenden Verfahren wegen Genehmigung von Krankenhausentgelten beteiligungsfähig und klagebefugt (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1999, Az.: 3 C 33/98, juris - RdNr. 21).

  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 49.01

    Pflegesatzgenehmigung; Bindung der Schiedsstelle an Entscheidungsgründe;

    Auszug aus VG Würzburg, 08.03.2012 - W 3 K 11.652
    Würde das Verwaltungsgericht etwa die streitgegenständliche Genehmigung des Schiedsspruchs allein schon deswegen als rechtswidrig und die Kläger in ihren Rechten verletzend aufheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil im Genehmigungsbescheid - unterstellt: zu Unrecht - nicht über die Frage der Rechtmäßigkeit des von der Schiedsstelle festgesetzten Mehrleistungsabschlages entschieden worden sei, so müsste hierüber, sobald ein solches Urteil Rechtskraft erlangt haben würde, in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 3 KHEntgG entweder die Schiedsstelle oder, nach anderer Rechtsansicht, was hier jedoch offen bleiben kann, die Genehmigungsbehörde erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheiden (vgl. insoweit etwa Dietz/Bofinger, a.a.O., KHG, § 18, Anm. VII.5 sowie Dietz/Bofinger, a.a.O., KHG, § 18, Anm. VII.1 am Ende unter Verweis auf BVerwG, U.v. 26.09.2002, Az.: 3 C 49.01).
  • VG Mainz, 31.03.2009 - 6 K 578/08

    Krankenhausfinanzierungsrecht -Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung

    Auszug aus VG Würzburg, 08.03.2012 - W 3 K 11.652
    Entsprechendes gilt auch für die verwaltungsgerichtliche Überprüfungskompetenz bezüglich eines angefochtenen Bescheides der Genehmigungsbehörde nach § 14 KHEntgG, wobei sich das Gericht insoweit grundsätzlich nur mit den konkreten, von den Parteien aufgeworfenen Streitpunkten auseinandersetzt (vgl. etwa Dietz/Bofinger, a.a.O., KHG, § 18, Anm. VII.6 mit Verweis auf OVG NRW, B.v. 03.06.2006, Az.: 13 A 853/05; vgl. auch VG Mainz, U.v. 31.03.2009, Az.: 6 K 578/08.MZ, juris).
  • VG Würzburg, 19.01.2012 - W 3 S 11.970

    Frage der Genehmigungsfähigkeit bzw. Genehmigungsbedürftigkeit von

    Auszug aus VG Würzburg, 08.03.2012 - W 3 K 11.652
    Gleichzeitig beantragten sie unter dem Aktenzeichen W 3 S 11.970 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.
  • VG Düsseldorf, 19.02.2016 - 21 K 1321/14

    Krankenhausfinanzierung; Rechtmäßigkeitskontrolle eines Festsetzungsbeschlusses

    VG Würzburg, Urteil vom 08.03.2012 - W 3 K 11.652 -, juris, Rn. 55 m.w.N.

    VG Würzburg, Urteil vom 08.03.2012 - W 3 K 11.652 -, juris, Rn. 56 m.w.N.

    VG Würzburg, Urteil vom 08.03.2012 - W 3 K 11.652 -, juris, Rn. 57 m.w.N.

  • BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 9.14

    Mehrleistungsabschlag; Vergütungsabschlag; zusätzliche Leistungen;

    Die dagegen gerichtete Klage der Kläger blieb vor dem Verwaltungsgericht Würzburg (Urteil vom 8. März 2012 - W 3 K 11.652 -) und im (Sprung-)Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg (Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 16.12 - BVerwGE 146, 369).
  • VG Würzburg, 19.01.2012 - W 3 S 11.970

    Frage der Genehmigungsfähigkeit bzw. Genehmigungsbedürftigkeit von

    Dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren - es mag letztlich offenbleiben, ob es sich bei sachdienlicher Auslegung um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 KHEntgeltG, § 18 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 KHG oder um ein Antrag nach § 123 VwGO handelt - liegt das unter dem Aktenzeichen W 3 K 11.652 anhängige Hauptsacheklageverfahren zugrunde.

    Auf die im Hauptsacheklageverfahren W 3 K 11.652 aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen braucht daher im Rahmen dieses Einstellungsbeschlusses nicht eingegangen zu werden.

  • VG Greifswald, 25.09.2013 - 3 A 478/11

    Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze; Genehmigungsbedürftigkeit eines

    Denn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG umfasst das Erlösbudget ausdrücklich nicht die Zu- und Abschlägen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG (vgl. zur geltenden Rechtslage: BVerwG, Urt. v. 30.05.2013, a.a.O.; VG Würzburg, Urt. v. 08.03.2012 - W 3 K 11.652, zit. nach juris).

    Insoweit wird auf die Ausführungen des VG Würzburg in seinem Urteil vom 08.03.2010 - W 3 K 11.652 Bezug genommen.

  • VG Würzburg, 22.10.2018 - W 8 K 16.1284

    Krankenhausrecht: Festsetzung von Mehrleistungsabschlag

    Die Klägerinnen als Körperschaften des öffentlichen Rechts und zwingende Vertragsparteien sind klagebefugt und beteiligungsfähig nach § 42 Abs. 2 VwGO, § 61 VwGO i.V.m. § 11 KHEntgG i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 KHG i.V.m. den jeweiligen Satzungen der Klägerinnen (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1999 - 3 C 33/98 - juris; VG Würzburg, U.v. 8.3.2012 - W 3 K 11.652 - juris).
  • VG München, 06.08.2014 - M 9 K 13.3508

    Eine Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag "aufgrund der Krankenhausplanung" liegt

    Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 (Az. 3 C 16/12), die den Klägern erst am 29. Juli 2013 zuging, war jedenfalls für den Bereich der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt, ob die Regelung des Mehrleistungsabschlags in einem Schiedsspruch genehmigungspflichtig ist und ob eine Klage unmittelbar gegen den Rechtsträger der Genehmigungsbehörde zu richten ist oder unmittelbar gegen die Beklagte (vgl. insoweit VG Würzburg, U.v. 08.03.2012 - W 3 K 11.652 - juris Rn. 108).
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